Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen
enthält.
(2) Die §§ 6 bis 8, 10 und § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 5, § 24 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 25, 26 und 27 Absatz 2 bis 4, die §§ 29, 31, 32 Absatz 2 bis 9 und 11, § 33 Absatz 1 bis 5, § 34 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
§ 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums
(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet (Profile, KV 02.06).
(2) Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Diese endet mit der Abiturprüfung.
Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel
§ 3 Anmeldung und Aufnahme
(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die schulspezifischen Profile vorgestellt werden.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt den Termin für die Anmeldung fest.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden von den Eltern angemeldet (KV 02.10, KV 02.10a), volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an. Zur
Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen: das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule, die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und die Bildungsempfehlung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 Absatz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler werden folgende Daten verarbeitet: Name und Vorname der Eltern und der Schülerin oder des Schülers, Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, Geschlecht der Schülerin oder des Schülers, Anschrift der Eltern und der Schülerin oder des Schülers, Telefonnummer der Eltern und, im Falle ihrer oder seiner Volljährigkeit, auch der Schülerin oder des Schülers, die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers, Religionszugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers, Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn, eine von dafür qualifizierten Lehrkräften oder Schulpsychologinnen und Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind, eine Erklärung zum Sorgerecht; im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und eine Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerin oder des Schülers, falls deren oder dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden (KV 01.01). Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder im Fall ihrer Volljährigkeit, der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.
(6) Schulen in freier Trägerschaft teilen innerhalb eines Monats nach dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken in elektronischer Form mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben. Nachträgliche Veränderungen sind unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
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